AG §78 Kinder- und Jugendarbeit

Der Name bezieht sich auf den Paragraphen 78 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Dort ist festgelegt, dass sich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, Träger von geförderten Maßnahmen und der öffentliche Träger der Jugendhilfe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen sollen, um die geplanten und geförderten Maßnahmen in der Stadt aufeinander abzustimmen.

Der FJR ist Mitglied der Vollversammlung der AG §78 Kinder- und Jugendarbeit, in der die meisten Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit Mitglied sind, und beratendes Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der AG, in dem die Träger nach Trägergruppen, das Jugendamt und das Schulamt vertreten sind. Themen, die in der AG bearbeitet werden, sind z.B. Leitlinien für die offene Kinder- und Jugendarbeit und für Jugendhilfe in der Schule, Kindesschutz-Konzepte, die Aufnahme von jungen Geflüchteten, die Umsetzung von Inklusion und Genderpädagogik in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.